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BK 2007 3

Sachbeschädigung

Graubünden · 2007-03-06 · Deutsch GR
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Sachbeschädigung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit

E. 4 und/oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes

Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch

den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20

Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat

schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine

Begründung zu enthalten; verfügbare Beweismittel sind ihr beizulegen (Art. 33

Abs. 1 und 2 VRG).

Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid

berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,

also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,

beteiligt war und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das

heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung

des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54).

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staats-

anwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Dezember

2006. Gerügt wird, dass die gegen C. durchgeführte Untersuchung zu Unrecht

eingestellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch A. durch

die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2

VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Jede Strafuntersuchung hat gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO den

Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei

sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und die für die Schuld als auch für

die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu ma-

chen. Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben

oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2 StPO). Diese kan-

tonalen Verfahrensvorschriften umschreiben den Umfang des Anspruches auf

rechtliches Gehör. Nach diesem hat die Untersuchungsbehörde die Beweise zu

erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürf-

tige Tatsachen beziehen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen,

der Behörde die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Die Be-

weisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den

Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erscheinen. Einzu-

stellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf

E. 5 zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder sub-

jektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Verzeigten

kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dieser Schluss setzt aber vor-

aus, dass die Einstellungsverfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen

Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr er-

kennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten

(Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82).

3. a)

Die eigentliche Verunreinigung des Bräunungsbettes wird von der

Videoaufzeichnung vom 30. April 2006 zwischen 19.15 bis 19.18 Uhr nicht er-

fasst. Es trifft daher offensichtlich nicht zu, dass das Videoband beweist, dass die

einen Hut mit dunkler, breiter Krempe tragende Person das Bett in der Kabine

Nr. 5 mit durchsichtigem Leim und roter Farbe beschmierte. Zwar betrat diese

Person eine Kabine und verliess sie nach kurzer Zeit wieder, aber die schädi-

gende Handlung ist auf der Videoaufzeichnung nicht festgehalten. Aus diesem

Grund kann das Videoband nicht als direkter Beweis der Täterschaft der Person

mit dem Hut mit breiter Krempe betrachtet werden, weil es das eigentliche Tat-

geschehen nicht erfasst.

b)

Im Strafprozess müssen nicht immer direkte, unmittelbare Beweise

vorliegen. Auch indirekte, mittelbare Beweise, so genannte Indizien oder Anzei-

chen können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indi-

zien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche

Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein.

Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere

tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit.

Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht

einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener

Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein-

lichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel

offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu

schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba-

sel 2005, § 59 N 14 f.; Pra 2002 Nr. 180). Fehlen, wie im konkreten Falle, direkte

Beweise, kann zum Indizienbeweis gegriffen werden. Am Nachweis der Täter-

schaft sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

E. 6 c)

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die auf der Videoauf-

zeichnung festgehaltene Person mit dem Hut mit dunkler breiter Krempe, die sich

am 30. April 2006 zwischen 19.15 bis 19.18 Uhr in ihrem Selbstbedienungssola-

rium aufhielt, ohne Zweifel der Täter ist. Am späten Nachmittag desselben Tages

habe ihr Sohn bei einem Rundgang im Bräunungsstudio nichts Aussergewöhnli-

ches festgestellt. Kurze Zeit nach 19.18 Uhr habe der Putzmann die Beschädi-

gung des Solariumbettes entdeckt. Auf der Videoaufzeichnung seien zwischen

19.15 und 19.18 Uhr ausser der Person mit dem Hut mit dunkler breiter Krempe

keine weiteren Personen festgestellt worden. Die Identifikation dieser Person sei

durch den kriminaltechnischen Dienst anhand von Vergleichen mit dem auf drei

CD-Roms am 30. April 2006 zwischen 19.00 bis 19.30, am 25. Dezember 1997

und im Oktober 2004 festgehaltenen Tatverdächtigten möglich. Zudem sei der

Verdächtigte mit seinem Ebenbild zu konfrontieren. Es entspreche einer Erfah-

rungstatsache, dass Angeschuldigte in solchen Situationen sich leicht wieder er-

kannten und folglich geneigt seien, die Übereinstimmung ihrer Person mit dem

Ebenbild im Rahmen einer Befragung zuzugeben.

d)

Es trifft zu, dass es möglich ist durch Kopieren und Vergrössern von

Bildern aus Videoaufzeichnungen Merkmale einer Person mit denjenigen des

Verdächtigten zu vergleichen und so bei deren Übereinstimmung den Täter zu

überführen. Voraussetzung ist aber, dass auf dem Videoband signifikante, indi-

viduelle Merkmale ermittelt werden können. Für einen Vergleich reichen Merk-

male wie die Körpergrösse, den Gang und die Kleidung einer Person nicht aus.

Vielmehr müssen signifikante, individuelle Merkmale wie deren Gesicht gegeben

sein. Auf der Videoaufzeichnung vom 30. April 2006 zwischen 19.15 und 19.18

Uhr ist das Gesicht der einen Hut mit dunkler breiter Krempe tragenden Person

nicht sichtbar. Ist das Gesicht aber durch den Hut, insbesondere die dunkle,

breite Krempe verdeckt, so lässt es auch eine vergrösserte Kopie des Videoban-

des offensichtlich nicht erkennen. Die übrigen Merkmale - die Person ist von mitt-

lerer Statur, ihr Gang ist normal und sie ist mit einer hellen Jacke und einer dunk-

len Hose, beide unauffällig, bekleidet - wären auch in vergrösserter Wiedergabe

nicht derart gewichtige Indizien, somit ungenügende Anzeichen, die auch ge-

samthaft betrachtet auf einen bestimmten Täter hindeuten würden. Somit sind

aus den beantragten Gegenüberstellungen der Videoaufzeichnung mit den CD-

Romsaufzeichnungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

e)

Auch eine Konfrontation des Beschwerdegegners mit den Video-

aufzeichnungen und dessen weitere Befragung würde am Beweisergebnis nichts

E. 7 ändern. Er beteuerte doch unmissverständlich, dass er am besagten Tage die Lokalitäten des Solariums nicht betreten habe (act. 3.5). Dass er bei der Betrach- tung des Videobandes, worauf der Täter nicht erkennbar ist, zu einer anderen Aussage kommen würde, kann erfahrungsgemäss nicht erwartet werden. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine ent- scheidrelevante Beweismittel ersichtlich, die eine Identifikation des Täters er- möglichen würden. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von weiteren Be- weiserhebungen abgesehen und die Untersuchung eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es sich bei der Verunreinigung des Bräunungsbettes überhaupt um eine Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 StGB handelt, wie der Beschwerdegegner vorbringt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der weder in der Einstellungsverfügung noch von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob für den Fall, dass eine Sachbeschädigung zu verneinen wäre, von einer versuchten Sachbeschädigung auszugehen wäre. 5. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche überdies den an- waltlich vertretenen Beschwerdegegner angemessen ausseramtlich zu entschä- digen hat (Art. 160 Abs. 1 und 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 3 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavi- gelli, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezem- ber 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen C., Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, Anwalts- büro Zinsli & Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 9. Mai 2006 reichte A. bei der Kantonspolizei Graubünden, Dienststelle B., Strafantrag gegen C. wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Sie machte geltend, dieser habe am 30. April 2006 gegen 19.00 Uhr „verkleidet“ ihr Selbstbedienungssolarium betreten und das Bräunungsbett in der Kabine Nr. 5 mit durchsichtigem Leim und roter Farbe beschmiert. Ohne Beschädigung des Bettes sei die Beschmutzung nicht entfernbar. Da der mittlere Teil der Liegefläche des Bettes bleibend zerstört bzw. unbrauchbar sei, sei auch das ganze Bett vorderhand nicht benutzbar. Die Straftat ergebe sich aus einer Videoaufzeichnung. Am 22. Mai 2006 anlässlich der polizeilichen Ermittlung an Ort und Stelle gab die Antragsstellerin bekannt, dass das beschädigte Solariumbett nach wie vor in Betrieb sei und daher eine Reparatur in kurzfristiger Zukunft nicht ins Auge gefasst werde. Den entstandenen Schaden bezifferte die Kantonspolizei auf ca. Fr. 4'500.--. Von der Kantonspolizei am 5. Juli 2006 einvernommen, bestritt C. die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung verübt zu haben. B. Die am 18. Juli 2006 von der Staatsanwaltschaft Graubünden eröff- nete Strafuntersuchung gegen C. wegen Sachbeschädigung, wurde mit Verfü- gung vom 12. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Dezember 2006, eingestellt. Zur Begründung wurde angeführt, auf dem Videofilm sei der Verdächtigte keines- wegs erkennbar. Die Antragstellerin habe richtig festgehalten, die aufgenom- mene Person sei so „verkleidet, wohl um auf den Videoaufnahmen nicht erkannt werden zu können“. Im Übrigen sei das Moment der Sachbeschädigung nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen scheide aber die Videoaufzeichnung als Beweis der Täterschaft aus. Andere Indizien zum rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft lägen nicht vor. Nebenbei sei zu vermerken, dass das fragliche Bräunungsbett weiterhin benutzt werde. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhebt A. mit Eingabe vom 5. Januar 2007 strafrechtliche Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichtes von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung VV.2006.2158/mc der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12./15.12.2006 i.S. gegen C. betreffend Sachbeschädigung etc. sei aufzuheben.

3 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafunter- suchung fortzuführen und dabei insbesondere auch folgende beweise zu erheben:

a) Fotovergleiche mit den Bildern des Täters vom 30.4.2006 zwi- schen 19:15 bis 19:18 Uhr (Tatzeit), festgehalten auf einer Video- aufzeichnung aus dem D. der Beschwerdeführerin und zusätzlich auf einer mit dieser Beschwerde eingelegten CD-Rom (beschriftet mit „Schade 06 + Fotos“), mit Bildern von C. aus den Zeitabschnit- ten: - 30.4.2006 zwischen 19:00 bis 19:30 Uhr, darunter diverse Bil- der mit C., wie er im Gang vor dem D. vorbeiläuft und teils ins Studio hineinschaut, einerseits ab 19:02 bis 19:15 Uhr ohne Kopfbedeckung und anderseits ab 19:15:02 Uhr erstmals mit Kopfbedeckung wie zur Tatzeit (ca. 19:17 Uhr); vgl. von Be- schwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Schade 06 + Fotos“ - 25.12.1997 zwischen 17:11:46 bis 17:12:37 Uhr, darunter di- verse Bilder mit C. aus ähnlicher Perspektive im Gang wie am 30.4.2006 (C. zudem sprechend); vgl. vom Beschwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Schade 06 + Fotos“ - „Sabotagezeit“ vom Oktober 2004, darunter diverse Sequen- zen, wie C. auf einem Stuhl die Videokamera zu verstellen ver- sucht, sich mit einem Schirm das Gesicht zu verbergen ver- sucht usw.; vgl. von Beschwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Sabotagen“ - „Solarium“ vom Oktober 2004, darunter diverse Sequenzen, wie C. Rundgänge im Solarium und davor macht; vgl. von Be- schwerdeführerin eingelegte CD-Rom, beschriftet mit „Sola- rium“ - beliebige weitere Zeiträume ab 1995 bis Juni 2004, d.h. für die gesamte Dauer, während welcher sich C. in den Räumlichkei- ten des D. berechtigt aufhalten durfte

b) Untersuchungsrichterliche Einvernahme des Angeschuldigten C., unter anderem unter Konfrontation mit Ausschnitten aus den Vi- deoaufzeichnungen 3. Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Vernehmlassung ver- zichtet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit

4 und/oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten; verfügbare Beweismittel sind ihr beizulegen (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Dezember

2006. Gerügt wird, dass die gegen C. durchgeführte Untersuchung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch A. durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Jede Strafuntersuchung hat gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu ma- chen. Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2 StPO). Diese kan- tonalen Verfahrensvorschriften umschreiben den Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Nach diesem hat die Untersuchungsbehörde die Beweise zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürf- tige Tatsachen beziehen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen, der Behörde die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Die Be- weisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erscheinen. Einzu- stellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf

5 zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder sub- jektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dieser Schluss setzt aber vor- aus, dass die Einstellungsverfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr er- kennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82).

3. a) Die eigentliche Verunreinigung des Bräunungsbettes wird von der Videoaufzeichnung vom 30. April 2006 zwischen 19.15 bis 19.18 Uhr nicht er- fasst. Es trifft daher offensichtlich nicht zu, dass das Videoband beweist, dass die einen Hut mit dunkler, breiter Krempe tragende Person das Bett in der Kabine Nr. 5 mit durchsichtigem Leim und roter Farbe beschmierte. Zwar betrat diese Person eine Kabine und verliess sie nach kurzer Zeit wieder, aber die schädi- gende Handlung ist auf der Videoaufzeichnung nicht festgehalten. Aus diesem Grund kann das Videoband nicht als direkter Beweis der Täterschaft der Person mit dem Hut mit breiter Krempe betrachtet werden, weil es das eigentliche Tat- geschehen nicht erfasst. b) Im Strafprozess müssen nicht immer direkte, unmittelbare Beweise vorliegen. Auch indirekte, mittelbare Beweise, so genannte Indizien oder Anzei- chen können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indi- zien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Ba- sel 2005, § 59 N 14 f.; Pra 2002 Nr. 180). Fehlen, wie im konkreten Falle, direkte Beweise, kann zum Indizienbeweis gegriffen werden. Am Nachweis der Täter- schaft sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

6 c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die auf der Videoauf- zeichnung festgehaltene Person mit dem Hut mit dunkler breiter Krempe, die sich am 30. April 2006 zwischen 19.15 bis 19.18 Uhr in ihrem Selbstbedienungssola- rium aufhielt, ohne Zweifel der Täter ist. Am späten Nachmittag desselben Tages habe ihr Sohn bei einem Rundgang im Bräunungsstudio nichts Aussergewöhnli- ches festgestellt. Kurze Zeit nach 19.18 Uhr habe der Putzmann die Beschädi- gung des Solariumbettes entdeckt. Auf der Videoaufzeichnung seien zwischen 19.15 und 19.18 Uhr ausser der Person mit dem Hut mit dunkler breiter Krempe keine weiteren Personen festgestellt worden. Die Identifikation dieser Person sei durch den kriminaltechnischen Dienst anhand von Vergleichen mit dem auf drei CD-Roms am 30. April 2006 zwischen 19.00 bis 19.30, am 25. Dezember 1997 und im Oktober 2004 festgehaltenen Tatverdächtigten möglich. Zudem sei der Verdächtigte mit seinem Ebenbild zu konfrontieren. Es entspreche einer Erfah- rungstatsache, dass Angeschuldigte in solchen Situationen sich leicht wieder er- kannten und folglich geneigt seien, die Übereinstimmung ihrer Person mit dem Ebenbild im Rahmen einer Befragung zuzugeben. d) Es trifft zu, dass es möglich ist durch Kopieren und Vergrössern von Bildern aus Videoaufzeichnungen Merkmale einer Person mit denjenigen des Verdächtigten zu vergleichen und so bei deren Übereinstimmung den Täter zu überführen. Voraussetzung ist aber, dass auf dem Videoband signifikante, indi- viduelle Merkmale ermittelt werden können. Für einen Vergleich reichen Merk- male wie die Körpergrösse, den Gang und die Kleidung einer Person nicht aus. Vielmehr müssen signifikante, individuelle Merkmale wie deren Gesicht gegeben sein. Auf der Videoaufzeichnung vom 30. April 2006 zwischen 19.15 und 19.18 Uhr ist das Gesicht der einen Hut mit dunkler breiter Krempe tragenden Person nicht sichtbar. Ist das Gesicht aber durch den Hut, insbesondere die dunkle, breite Krempe verdeckt, so lässt es auch eine vergrösserte Kopie des Videoban- des offensichtlich nicht erkennen. Die übrigen Merkmale - die Person ist von mitt- lerer Statur, ihr Gang ist normal und sie ist mit einer hellen Jacke und einer dunk- len Hose, beide unauffällig, bekleidet - wären auch in vergrösserter Wiedergabe nicht derart gewichtige Indizien, somit ungenügende Anzeichen, die auch ge- samthaft betrachtet auf einen bestimmten Täter hindeuten würden. Somit sind aus den beantragten Gegenüberstellungen der Videoaufzeichnung mit den CD- Romsaufzeichnungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. e) Auch eine Konfrontation des Beschwerdegegners mit den Video- aufzeichnungen und dessen weitere Befragung würde am Beweisergebnis nichts

7 ändern. Er beteuerte doch unmissverständlich, dass er am besagten Tage die Lokalitäten des Solariums nicht betreten habe (act. 3.5). Dass er bei der Betrach- tung des Videobandes, worauf der Täter nicht erkennbar ist, zu einer anderen Aussage kommen würde, kann erfahrungsgemäss nicht erwartet werden. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine ent- scheidrelevante Beweismittel ersichtlich, die eine Identifikation des Täters er- möglichen würden. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von weiteren Be- weiserhebungen abgesehen und die Untersuchung eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es sich bei der Verunreinigung des Bräunungsbettes überhaupt um eine Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 StGB handelt, wie der Beschwerdegegner vorbringt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der weder in der Einstellungsverfügung noch von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob für den Fall, dass eine Sachbeschädigung zu verneinen wäre, von einer versuchten Sachbeschädigung auszugehen wäre. 5. Wird die Beschwerde abgewiesen, gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche überdies den an- waltlich vertretenen Beschwerdegegner angemessen ausseramtlich zu entschä- digen hat (Art. 160 Abs. 1 und 4 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar